Verordnung über die Arbeitsbedingungen von Schwangeren oder Stillenden Frauen sowie über Stillräume und Kinderbetreuungseinrichtungen und ihre Bestimmungen
Die Verordnung über die Arbeitsbedingungen von Schwangeren oder Stillenden Frauen sowie über Stillräume und Kinderbetreuungseinrichtungen („Verordnung“) wurde am 16. August 2013 veröffentlicht und ist in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen zu ergreifen, die die Gesundheit und Sicherheit von schwangeren, frisch entbundenen oder stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz gewährleisten und verbessern, und festzulegen, in welchen Zeiträumen und bei welchen Tätigkeiten diese Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden dürfen, unter welchen Bedingungen und Verfahren sie arbeiten können, wie Stillräume und Kinderbetreuungseinrichtungen eingerichtet werden und welche Anforderungen sie erfüllen müssen.
1. Arbeitsbedingungen und Urlaub
1.1. Arbeitszeiten und Nachtarbeit
Es ist nicht erlaubt, schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen mehr als sieben Stunden und dreißig Minuten pro Tag arbeiten zu lassen. Gemäß den bestehenden Regelungen für nicht schwangere weibliche Arbeitnehmer dürfen weibliche Arbeitnehmer auch in der Nachtschicht nicht länger als 7,5 Stunden arbeiten. In Übereinstimmung mit Artikel 8 der Verordnung dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen ab dem Zeitpunkt, an dem ihre Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest festgestellt wurde, bis zur Geburt nicht zur Nachtarbeit gezwungen werden. Darüber hinaus ist es verboten, frisch entbundene Arbeitnehmerinnen während des ersten Jahres nach der Geburt nachts arbeiten zu lassen. Nach Ablauf dieses Zeitraums darf die Arbeitnehmerin nur dann keine Nachtarbeit verrichten, wenn durch ein ärztliches Attest festgestellt wird, dass Nachtarbeit aus gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gründen schädlich ist. In diesem Fall darf die Arbeitnehmerin für die Dauer des ärztlichen Attests keine Nachtarbeit verrichten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung über die Arbeitsbedingungen von Frauen in der Nachtschicht nach Ablauf des einjährigen Zeitraums von „sechs Monaten, wenn ein ärztliches Attest des Betriebsarztes vorliegt, dass dies aus gesundheitlichen Gründen für Mutter oder Kind erforderlich ist“, abweicht. Dementsprechend ist bei der Verlängerung des Zeitraums auch die Gesundheit des Kindes zu berücksichtigen.
1.2. Beschäftigung von stillenden Arbeitnehmerinnen
Stillende Arbeitnehmerinnen müssen nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs und vor Wiederaufnahme der Arbeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen ihre Beschäftigung bestehen. Eine Arbeitnehmerin, deren Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen als bedenklich eingestuft wird, darf während des im Attest angegebenen Zeitraums und bei den dort angegebenen Tätigkeiten nicht beschäftigt werden.
1.3. Mutterschafts- und Stillzeit
Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, weibliche Arbeitnehmerinnen für insgesamt sechzehn Wochen, nämlich acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, zu beschäftigen. Bei Mehrlingsschwangerschaften wird die achtwöchige Frist vor der Geburt um zwei Wochen verlängert. Wenn der Gesundheitszustand es zulässt, kann die weibliche Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arztes auf eigenen Wunsch bis zu drei Wochen vor der Geburt am Arbeitsplatz weiterarbeiten. In diesem Fall werden die gearbeiteten Zeiten dem Zeitraum nach der Geburt hinzugefügt. Bei einer Frühgeburt werden die vor der Geburt nicht in Anspruch genommenen Zeiten dem Zeitraum nach der Geburt hinzugefügt. Diese Zeiten können je nach Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin und Art der Arbeit vor und nach der Geburt durch ein ärztliches Attest verlängert werden. Zudem wird der weiblichen Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft für regelmäßige Kontrolluntersuchungen bezahlter Urlaub gewährt.
Auf Wunsch der weiblichen Arbeitnehmerin wird ihr nach Ablauf der sechzehnwöchigen Frist oder im Falle von Mehrlingsschwangerschaften nach Ablauf der achtzehnwöchigen Frist ein unbezahlter Urlaub von bis zu sechs Monaten gewährt. Diese Zeit wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Jahresurlaub nicht berücksichtigt.
Weiblichen Arbeitnehmerinnen wird eine Stillzeit von täglich insgesamt eineinhalb Stunden zur Verfügung gestellt, um ihre Kinder unter einem Jahr zu stillen. Die Arbeitnehmerin selbst bestimmt, in welchen Zeiträumen und wie oft diese Zeit in Anspruch genommen wird. Diese Zeit wird als Teil der täglichen Arbeitszeit angerechnet.
1.4. Untersuchungsfreistellung für schwangere Arbeitnehmerinnen
Schwangeren Arbeitnehmerinnen wird während ihrer Schwangerschaft für regelmäßige Kontrolluntersuchungen bezahlter Urlaub gewährt.
2. Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen der Verordnung
2.1. Informations- und Bewertungspflicht
Gemäß Artikel 6 der Verordnung muss die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber informieren, wenn sie schwanger ist oder zu stillen beginnt. Daraufhin muss der Arbeitgeber die Auswirkungen chemischer, physikalischer und biologischer Gefahren sowie Arbeitsprozesse, die als gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit von schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen gelten, bewerten und auf Grundlage dieser Bewertung die allgemeinen und speziellen Maßnahmen gemäß Anhang 1 ergreifen.
Der Arbeitgeber muss auch die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition am Arbeitsplatz sowie die in Anhang 2 aufgeführten Faktoren bewerten, um die Auswirkungen von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken auf schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen festzustellen und die zu ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dabei auch psychosoziale und medizinische Faktoren zu berücksichtigen, die die Arbeitnehmerin persönlich betreffen. Anschließend müssen die Ergebnisse der Bewertung und die erforderlichen Maßnahmen zur Gesundheit und Sicherheit der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin mitgeteilt werden.
2.2. Handeln entsprechend der Bewertungsergebnisse
Wenn die Bewertungsergebnisse ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko oder eine Auswirkung auf die Schwangerschaft oder das Stillen der Arbeitnehmerin zeigen, muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen und/oder Arbeitszeiten der betreffenden Arbeitnehmerin vorübergehend ändern, um ihre Exposition gegenüber diesen Risiken zu verhindern. Wenn eine Anpassung der Arbeitsbedingungen und/oder Arbeitszeiten nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die betreffende Arbeitnehmerin auf eine andere Tätigkeit zu versetzen. In diesem Zusammenhang kann die schwangere Arbeitnehmerin, wenn dies durch ein ärztliches Attest erforderlich ist, in leichteren Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihrer Gesundheit entsprechen. Eine Reduzierung des Gehalts aufgrund der Beschäftigung in einer leichteren Tätigkeit ist jedoch nicht zulässig. Wenn eine Versetzung in eine andere Tätigkeit nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin für die erforderliche Zeit unbezahlten Urlaub gewähren, um ihre Gesundheit und Sicherheit zu schützen, und diese Zeit wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Jahresurlaub nicht berücksichtigt.
2.3. Verpflichtung zur Einrichtung von Stillräumen und Kinderbetreuungseinrichtungen
Unabhängig vom Alter und Familienstand ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Betrieben mit 100-150 weiblichen Arbeitnehmern einen Stillraum innerhalb von 250 Metern vom Arbeitsplatz entfernt einzurichten, in dem stillende Arbeitnehmerinnen ihre Kinder stillen können.
In Betrieben mit mehr als 150 weiblichen Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Kinderbetreuungseinrichtung in der Nähe des Arbeitsplatzes einzurichten, in der Kinder im Alter von 0-6 Jahren untergebracht und betreut werden und stillende Arbeitnehmerinnen ihre Kinder stillen können. Wenn sich die Kinderbetreuungseinrichtung mehr als 250 Meter vom Arbeitsplatz entfernt befindet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Transport bereitzustellen.
Arbeitgeber können Stillräume und Kinderbetreuungseinrichtungen gemeinsam einrichten oder ihre Verpflichtung zur Einrichtung solcher Einrichtungen durch Vereinbarungen mit von öffentlichen Einrichtungen autorisierten Betreuungseinrichtungen erfüllen. Bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl weiblicher Arbeitnehmer für die Einrichtung von Stillräumen und Kinderbetreuungseinrichtungen werden auch männliche Arbeitnehmer berücksichtigt, deren Kinder von der Mutter verwaist sind oder deren Sorgerecht dem Vater zugesprochen wurde. Die Eigenschaften der einzurichtenden Stillräume und Kinderbetreuungseinrichtungen sind detailliert in Anhang 3 aufgeführt.