Bewertung der Verordnung über die elektronische Zustellung

Mit der im Amtsblatt vom 6.12.2018 veröffentlichten Verordnung über die elektronische Zustellung wurden wesentliche Änderungen in der Zustellungspraxis eingeführt.

Diese Verordnung regelt die Verfahren und Grundsätze für die elektronische Zustellung, die über das von der Post (PTT) einzurichtende und zu betreibende Nationale Elektronische Zustellungssystem (UETS) erfolgt. Gemäß der Verordnung bereitet die zuständige Behörde die elektronische Zustellung vor und übergibt sie an das UETS. Das UETS verknüpft die elektronische Zustellung mit einem Zeitstempel, verschlüsselt sie zum Schutz der Vertraulichkeit und sendet sie an die elektronische Zustelladresse des Empfängers. Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit werden der zuzustellende Inhalt und die beigefügten Dokumente vom UETS verschlüsselt und können nur vom Empfänger eingesehen werden.

Zu den wichtigsten Änderungen der Verordnung gehört Artikel 5. Dieser Artikel regelt die "verpflichtende elektronische Zustellung". Rechtsanwälte, Notare, alle juristischen Personen des Privatrechts, Verwaltungsbehörden, Justizbehörden und Vollstreckungsbehörden gehören zu den wichtigsten Personen und Behörden, die unter die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung fallen.

Die oben genannten Personen und Behörden müssen gemäß Artikel 6 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung am 01.01.2019 bei der PTT eine verpflichtende elektronische Zustelladresse beantragen. Auch Personen, die nicht zur Beantragung einer verpflichtenden elektronischen Zustelladresse verpflichtet sind, können ab dem Inkrafttreten der Verordnung bei der PTT eine elektronische Zustelladresse beantragen. Diese Adresse ist keine KEP-Adresse, sondern eine elektronische Zustelladresse. Daher hebt eine bereits vorhandene KEP-Adresse die Verpflichtung zur Beantragung einer elektronischen Zustelladresse nicht auf.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 01.01.2019 wird die elektronische Zustellung über das UETS an die elektronische Zustelladresse für die in der Verordnung genannten Personen und Behörden verpflichtend. Für andere als die elektronischen Zustellungen werden jedoch weiterhin KEP-Adressen verwendet.

Gemäß der letzten Absatz von Artikel 9 der Verordnung gilt die elektronische Zustellung 5 Tage nach dem Eintreffen an der elektronischen Zustelladresse des Empfängers als zugestellt.

Ein Empfänger, der darüber informiert werden möchte, dass eine elektronische Zustellung an seine elektronische Zustelladresse eingegangen ist, kann der PTT seine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer mit SMS-Funktion mitteilen. Das Versäumnis oder die Verzögerung dieser Mitteilungen aus irgendeinem Grund beeinträchtigt jedoch nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Das bedeutet, dass die 5-Tage-Frist ab dem Zeitpunkt des Eingangs der elektronischen Zustellung an der elektronischen Zustelladresse zu laufen beginnt.

Die Nachweise darüber, ob die elektronische Zustellung an der Adresse des Empfängers eingegangen ist, werden von der PTT geführt und der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden, mitgeteilt.

Eine neue Gebührenordnung für die elektronische Zustellung wurde im Rahmen dieser Verordnung noch nicht veröffentlicht.

Um Rechtsverluste zu vermeiden, ist es von größter Bedeutung, dass Sie gemäß dieser gesetzlichen Änderung handeln.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei Muhtaranlar
Rechtsanwalt Gökhan Muhtaranlar